Allgemeine Geschäftsbedingungen von Felten und Freunde (nachfolgend als FuF angeführt)

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Grundlage aller Verträge zwischen dem Kunden und
FuF, Reismühler Str. 1, 82131. Sie gelten als vereinbart, wenn Ihnen nicht umgehend widersprochen wird.


§ 1 Geltungsbereich

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von FuF zu Grunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die FuF nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind als unverbindlich anzusehen.


§ 2 Preise und Angebote

Die Preisangebote werden in EUR angeboten und verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Angebote sind freibleibend. FuF bietet ausschliesslich Rahmenpreise an. Festpreise gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und unter dem Vorbehalt, dass die der Festpreisvereinbarung zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Geschmackliche Änderungen, Korrekturwünsche und nachträgliche Änderungen müssen vom Auftraggeber gesondert vergütet werden. Bei mangelnder Qualität der Vorlagen des Auftraggebers ist FuF dazu berechtigt, die Aufwertung dieser durch eigene oder Nachbearbeitung von Dritten ohne vorherige Anfrage an den Auftraggeber durchzuführen und die dadurch entstehenden Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen, sofern die Kosten für die Nachbearbeitung in einem vertretbaren Verhältnis zum Gesamtauftragswert stehen. Fremdleistungen werden von FuF gesondert berechnet und an den Auftraggeber weitergegeben.


§ 3 Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfristen beginnen ab Rechnungsdatum. Die Zahlung des Brutto-Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs-datum so zu erfolgen, dass FuF der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Vertrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. Wechsel und Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter Berechnung sämtlicher Spesen angenommen. Bei hohen Arbeitsleistungen können auch Zwischenrechnungen gestellt werden. Drittrechnungen müssen sofort nach Erhalt der Rechnung beglichen werden. Bei Zahlungsverzug behält sich FuF vor, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen.


§ 4 Präsentationen

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch FuF mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentations-honorar), mindestens jedoch in Höhe von 50% des durch die Erstellung einer solchen Präsentation entstandenen Aufwandes. Das  Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrages auf den Auftragswert von FuF angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte bleiben bei der Berechnung eines Präsentationshonorars bei FuF. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urherbernutzungs- und Eigentumsrechte im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber über.

§ 5 Entwürfe

Texte, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster usw. werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

§ 6 Auftragsabwicklung

Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch FuF verbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag unverzüglich ausgeführt wird und/oder die Dauer der Auftragsarbeiten aufgrund des Leistungsumfanges den Zeitraum von einer Woche nicht übersteigen. In diesem Fall ist die Rechnung gleichzeitig Auftragsbestätigung. Aufträge und sonstige Leistungen werden gemäss Beschreibung des Auftraggebers durchgeführt. FuF ist berechtigt, vom Auftraggeber bestellte Arbeiten ganz oder teilweise von Dritten anfertigen zu lassen. FuF ist zu Teilleistungen berechtigt, die anteilig zu vergüten sind. Geringfügige Abweichungen von der Auftragsbeschreibung und Unklarheiten, sowie geschmackliche Änderungen bei der Auftrags- und/oder Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Auftraggebers und berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Sämtliche Leistungen sind grundsätzlich als Holschulden anzusehen und werden auf Wunsch des Auftraggebers auf dessen Gefahr geliefert.

§ 7 Korrekturen

Korrekturabzüge und Andrucke, sowie Text und Grafikvorlagen sind vom Auftraggeber auf Fehler hin zu überprüfen und FuF produktionsreif erklärt zu übergeben. FuF haftet nicht für etwaige vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Änderung nach Produktionsgenehmigung gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

§ 8 Lieferzeiten

Liefertermine bzw. Fertigstellungstermine sind nur gültig, wenn sie von FuF ausdrücklich bestätigt werden. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht erheblich, so ist FuF unter vorheriger Abmahnung zur Kündigung und Abrechnung des Auftrages berechtigt. Sind keine Liefertermine oder Fertigstellungstermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Liefer- oder Fertigstellungszeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die fertiggestellten Arbeiten durch einen Mitarbeiter von FuF oder einem beauftragten Dritten an den Auftraggeber übergeben oder zur Abholung bereitgestellt wird. Für die Dauer der Prüfung der Layouts, Texte, Betasysteme usw. ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber, bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderung. Für die Überschreitung der Lieferfrist ist FuF nicht verantwortlich, sofern diese durch Umstände, die FuF nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung, der Transport und die Veröffentlichung abhängig sind - verursacht durch Fälle höherer Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder FuF für etwa entstandenen Schaden verantwortlich
zu machen.

§ 9 Lieferungsverzug

Bei Lieferungsverzug von FuF ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechtsmaßnahmen berechtigt. Der Ersatz von Verzugsschäden ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von entgangenem Gewinn, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch FuF.


§ 10 Beanstandungen

Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Der Auftraggeber hat die Ware umgehend auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. FuF hat das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung.


§ 11 Urheber und Nutzungsrechte

Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung ist der Auftraggeber alleine Verantwortlich. Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt FuF von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. Die mit den gelieferten Arbeiten von FuF zusammenhängenden urheberrechtlichen  Nutzungsrechte überträgt FuF im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d.h., je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche, und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an den Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei FuF. FuF kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers auf seine Leistung hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat. FuF ist Berechtigt, auch ohne die Zustimmung des Auftraggebers Vertragserzeugnisse für seine Eigenwerbung unentgeltlich zu reproduzieren und zu nutzen. Des weiteren sind die zulässigen Namenskennzeichnungen an den erstellen Arbeiten zulässig, sofern diese das Projekt nicht negativ beeinflussen oder der Auftraggeber dies schriftlich untersagt. Die Untersagung muss spätestens gleichzeitig mit der Auftragsbestätigung durch FuF erfolgen. Kosten, die durch nachträgliche Änderungen der Namenskennzeichnungen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Untersagung der Namensänderung erhöht in jedem Falle die Kosten für die auszuführenden Leistungen.


§ 12 Geheimhaltungspflicht

FuF ist zur Geheimhaltung aller bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit FuF dritte Personen zur Erfüllung ihres Auftrages heranzieht, verpflichtet FuF diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

§ 13 Treuebindung an den Auftraggeber

Die Treuebindung gegenüber seinem Auftraggeber verpflichtet FuF zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichtete Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Mediaeinsatzes und dies Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch FuF. Sofern sich der Auftraggeber ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.

§ 14 Mediaaufträge

Aufträge an Werbegestalter und/oder Werbeträger erteilt FuF in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu den für den Auftraggeber günstigsten tariflichen Bedingungen.

§ 16 Eigentumsrecht Zwischenprodukt

Zwischenprodukte deren Anfertigungen zur Erfüllung eines Auftrags nötig ist, verbleiben im Besitz von FuF, auch wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Für fremdes Material, das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde und das nach Erledigung des Auftrags vom Auftraggeber nicht binnen 4 Wochen abgefordert wird, übernimmt FuF keine Haftung.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Starnberg/ München. Haftungsausschluss: Es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch FuF. Der Haftungsausschluss beinhaltet nicht die Verletzung von Leben, Körper und/ oder Gesundheit.

§ 18 Anwendbares Recht

Auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern und Vertragspartnern ist deutsches Recht anwendbar (in Übereinstimung mit den Vorschriften des IPR).

§ 19 Salvatorische Klausel

Durch etwaige Unwirksamkeiten einer oder mehrere Bestimmungen oder eines Teiles einer Bestimmung, werden die übrigen Bestimmungen oder der Rest des Teiles der Bestimmung, soweit diese selbstständig bestehen kann nicht berührt.

§ 20 Weiteres

FuF ist generell berechtigt, Firmennamen und erstellte Arbeiten seiner Kunden als Refernzen und in Pressetexten zu veröffentlichen. Sollte eine Veröffentlichung nicht erwünscht werden, muss dies ausdrücklich schriftlich mitgeteilt werden.


Stand 29.10.2013